Bekomme ich einen Schadensersatz, wenn im ICE die Klimaanlage ausfällt?

(Quelle: Fotolia)

Klimaanlagen-Probleme bei der Bahn

Der Ausfall von Klimaanlagen in ICE-Zügen stellte 2010 die Deutsche Bahn vor erhebliche Probleme. Im Juli 2010 waren mehrer Fernzüge ausgefallen – zudem mussten viele Fahrgäste ärztlich betreut werden, da es im Zuge dessen zu einer Reihe von Kreislaufzusammenbrüchen gekommen war. Im Juni 2011 kam es zu erneuten Zwischenfällen, die im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen stehen. Das Grundproblem: Die Klimatisierung der Züge ist vollständig abhängig von dem Betrieb der Klimaanlagen. Fallen diese aus, können die Temperaturen in den Zugabteilen auf gesundheitsgefährdende Werte ansteigen.

Schadensersatz kein Muss

Der Schadensersatz durch die Deutsche Bahn beim Ausfall einer Klimaanlage ist an bestimmte Kriterien gebunden. Grundsätzlich ist eine defekte Klimaanlage nicht als Entschädigungsgrund in den Fahrgastrechten der Deutschen Bahn verankert. Beim Ausfall von Klimaanlagen in Zügen, liegt es an der Deutschen Bahn, ob und in welcher Weise Schadensersatz von den betroffenen Reisenden geltend gemacht werden kann. Wer die Züge wegen Überhitzung aus freien Stücken verlässt, hat laut Deutscher Bahn keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz ist erst dann möglich, wenn die Deutsche Bahn in Person des Schaffners den Fahrgästen rät, den Zug zu verlassen. Selbst das sollten sich Reisende schriftlich bestätigen lassen, damit eine spätere Nachweisführung möglich ist. Hier tritt dann die Verspätungsregelung der Deutschen Bahn in Kraft, bei der ein Fahrgast 25 Prozent des Fahrpreises einfordern kann.

Die Bahn zeigt sich kulant

In besonders schwerwiegenden Fällen beruft sich die Bahn auf einmaligen Schadensersatzleistungen. So wurde den betroffenen Fahrgästen, die 2010 aufgrund der ausgefallenen Klimaanlagen ärztlich behandelt werden mussten, durch die Deutsche Bahn ein Schmerzensgeld von 500 Euro gewährt. Passagiere, die keine gesundheitlichen Probleme davon trugen, konnten per Antragstellung Reisegutscheine in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises geltend machen. Dies betraf in erster Linie Reisende, die von massiven Komforteinschränkungen betroffen waren.

 

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